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F.A.Q. Patientenrechte
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Patientenrechte in der Psychotherapie
Im „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten" wird die Vertragsbeziehung
zwischen Patienten einerseits, Ärzten, Psychotherapeuten und anderen im heilkundlichen
Bereich Tätigen andererseits, als Dienstleistungsvertrag im BGB typisiert und kodifiziert.
Angestrebt wird mit dem Gesetz:
- eine Förderung der Fehlervermeidungskultur
- die Stärkung der Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern
- die Stärkung der Rechte gegenüber Leistungsträgern
- die Stärkung der Patientenbeteiligung
- die Stärkung der Patienteninformation.
Zur Orientierung möchten wir über die Paragrafen 630a bis 630h BGB, die den
"Behandlungsvertrag" regeln, detaillierter informieren.
http://lppkjp.de/wp-content/uploads/2013/05/Info_Patiententenrechtegesetz_oeffentlich.pdf -
Welche Regeln und Bedingungen müssen in der Psychotherapie eingehalten werden?
In Bearbeitung -
Worüber und wie müssen Patienten aufgeklärt werden?
§ 630e Aufklärungspflichten
Die Aufklärung muss alle für die Einwilligung wesentlichen Umstände beinhalten. Dazu
gehören Angaben zu
• Art der Therapie,
• zeitlichem Umfang,
• Durchführungsbedingungen,
• erwartete Folgen und Risiken
• Angaben zur Notwendigkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die
Diagnose.
Auf Alternativen zur vorgeschlagenen Therapie muss insbesondere dann hingewiesen
werden, wenn indizierte und übliche Therapieverfahren/Methoden zu wesentlich
unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen.
Behandler müssen selbst mündlich aufklären und sich so vom Verstehen durch den
Patienten / Berechtigten überzeugen. Dabei können Sie auf Unterlagen zurückgreifen (z.B.
Information über ein Therapieverfahren).
Einwilligungsunfähige Patienten sind (neben den Berechtigten) ebenfalls entsprechend
ihrem Entwicklungsstand bzw. ihrer Verständnismöglichkeiten aufzuklären.
Alle im Zusammenhang mit der Aufklärung und Einwilligung verwendeten Texte und
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Wie ist die Schweigepflicht geregelt?
In Bearbeitung -
Ist die Einsichtnahme in die Patientenakte geregelt?
630g Einsichtnahme in die Patientenakte
Das Gesetz schreibt vor, dass dem Patienten/Berechtigten auf Verlangen unverzüglich
Einblick in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren ist. Es gibt nur zwei
ausdrücklich genannte Ausnahmen:
• Erhebliche therapeutische Gründe, die einer Einsicht entgegenstehen oder
• erhebliche Rechte Dritter.
Eine Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. Wenn Schwärzungen von Teilen
ausreichen, darf nicht komplett abgelehnt werden. Der Patient hat gegen Entgelt Anspruch
auf die Anfertigung von Kopien.
Im Falle des Todes des Patienten können
• Erben zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen oder
• nächste Angehörige, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen
Einsicht verlangen. Diese Rechte sind ausgeschlossen, wenn der ausdrückliche oder
mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
Die Persönlichkeitsrechte des Behandlers wurden in den letzten Jahren durch die
Rechtsprechung stark zurückgedrängt, der Gesetzgeber führt sie im Gesetz nicht auf.
Wegen der Besonderheit psychotherapeutischer Behandlungsverfahren können allerdings
Grundrechte erheblich betroffen sein. Eine Verweigerung der Einsicht in Teile, die die
Persönlichkeit des Behandlers betreffen, kann zu gerichtlichen Streitigkeiten führen. Deren
Ergebnis wird stark vom Einzelfall abhängen und kann gegenwärtig nicht seriös
prognostiziert werden. Nach unserer Einschätzung werden Gerichte aber dann für die
Psychotherapeutin / den Psychotherapeu
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Welche Bestimmungen gibt es für die Dokumetation?
Behandler sind zur Führung einer Patientenakte (Papierform oder elektronisch) verpflichtet.
Berichtigungen oder Änderungen von Eintragungen sind nur zulässig, wenn der Zeitpunkt
der Änderung dokumentiert wird und der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt.
Die Patientenakte dient der Dokumentation. Aufzuzeichnen sind „sämtliche aus fachlicher
Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren
Ergebnisse, insbesondere
Anamnese,
Diagnosen,
Untersuchungen,
Untersuchungsergebnisse,
Befunde,
Therapien und ihre Wirkungen,
Einwilligungen und Aufklärungen.“
Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen. Aus psychotherapeutischer Sicht sind
insbesondere auch Berichte an den Gutachter erwähnenswert.
In die Patientenakte sind alle den Patienten betreffende Aufzeichnungen aufzunehmen.
Eine „doppelte Buchführung“ bzw die Trennung von objektiven und subjektiven Daten ist
nicht zulässig.
Die Patientenakte ist für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung
aufzubewahren. Insoweit stimmen Gesetz und Berufsordnung überein.