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Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP)

 

Bundesgeschäftsstelle
Am Karlsbad 15
10785 Berlin
Telefon 030 2350090
Fax 030 23500944
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www.dptv.de

INFORMATION



Stand: April 2020

Anmerkungen zur Anwendung der Gebührentabelle
Die nachfolgenden Tabellen enthalten einen Auszug aus der GOÄ, nämlich die Leistungen der Abschnitte B und G der GOÄ, die als GOP-Ziffern von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten abgerechnet werden können.

Steigerungssatz
Psychotherapeuten können zwischen dem 1-fachen Steigerungssatz und der „Begründungsschwelle“ (das ist allgemein der 2,3-fache Steigerungssatz, bei technischen Leistungen der 1,8-fache Steigerungssatz) ohne weitere Begründung ihr Honorar berechnen.
Der Höchststeigerungssatz liegt bei 3,5. Honoraransätze zwischen 2,3-fach und 3,5-fach müssen in jedem Fall auf der Rechnung, z.B. durch eine kurze Erläuterung bei der entsprechenden Leistung, begründet werden. Bei Zuschlägen und Schreibgebühren ist lediglich der einfache Gebührensatz in Ansatz zu bringen, eine Steigerung ist ausgeschlossen.

Mittels einer sog. „Honorarvereinbarung“ nach § 2 der GOÄ kann mit dem Patienten ein Steigerungssatz vereinbart werden, der das 3,5-fache überschreitet. Der vereinbarte Steigerungssatz muss in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu Art, Schwierigkeit, Zeitaufwand, Kosten und Qualifikation des Psychotherapeuten stehen. Eine Honorarvereinbarung ersetzt nicht die Rechnung, die den Anforderungen nach § 12 GOÄ/GOP entsprechen und die gesondert gestellt werden muss. Die Gebührenordnung als Ganzes kann durch die Honorarvereinbarung nicht ausgesetzt werden, d.h. die Honorarvereinbarung muss sich auf bestimmte Leistungen beziehen. Es ist nicht erforderlich, vor jedem Termin eine neue Vereinbarung zu treffen.

Die Honorarvereinbarung muss mit dem Patienten persönlich und schriftlich vor der Behandlung getroffen werden.

Der Patient ist darüber aufzuklären, dass der Kostenträger möglicherweise nicht die volle Gebühr erstattet. Dies ist bei der Beihilfe und bei etlichen privaten Krankenversicherungen der Fall.

Basistarif
Jede private Krankenversicherung muss einen Basistarif anbieten. In diesem Tarif besteht eine Aufnahmepflicht (Kontrahierungszwang) für die Versicherung; Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse gibt es nicht.
Der Basistarif ist in seinem Leistungsumfang mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Im Hinblick auf die Vergütung haben der Verband der
Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung eine Vereinbarung zur Vergütung ärztlicher Leistungen für im Basistarif-Versicherte
getroffen. Die Vereinbarung legt fest, dass Laborleistungen mit dem 0,9-fachen des Vergütungssatzes, technische Leistungen mit dem 1,0-fachen des Vergütungssatzes (z.B.
Diagnostik) und die übrigen Leistungen (z.B. Psychotherapie) mit dem 1,2-fachen des Vergütungssatzes vergütet werden.

 

GOP 2

Beihilfe und Postbeamtenkrankenkassen
Die im Rahmen der Beihilfe anerkannten GOP-Ziffern sind in der ersten Spalte der nachfolgenden Leistungsübersicht kursiv und fett gedruckt (z.B. 1, 860, 870).

Die Postbeamtenkasse erbringt Beihilfeleistungen für die Nachfolgeunternehmen der ehemaligen Deutschen Bundespost und ergänzt diese um Krankenkassenleistungen. Die Allg. Versicherungsbedingungen (AVB) orientieren sich an den Beihilfevorschriften des Bundes, ebenso das Antragsverfahren. Die Mitglieder der Gruppe B (mittlerer, gehobener und höherer Dienst und deren Hinterbliebene, Mitglieder ohne Beihilfeansprach) werden wie Privatversicherte auf Rechnung behandelt und erhalten das 1,9-fache der Aufwendungen erstattet. Darüber hinaus in Rechnung gestellte Gebühren müssen vom Patienten zugezahlt werden.

Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB)
In der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (Beamte der Besoldungsgruppen A1 bis A10 einschließlich Versorgungsempfänger und Hinterbliebene), sowie für die mitversicherten Angehörigen gelten Sondertarife. Die KVB zahlt Zuschüsse nach der Leistungstafel KVB-Tarife. Bei Mitgliedern und Mitversicherten der Beitragsklassen I bis III kann ein GOP-Satz bis zum 2,2-fachen des Einfachsatzes auf der Grundlage des GOP-Punktwertes von 5,82873 Cent berechnet werden. Die KVB erstattet nur 80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, der Rest ist
Selbstbeteiligung. KVB-Versicherte sind Selbstzahler, deshalb werden sie wie privat Versicherte behandelt. Die Rechnung muss den Vermerk „KVB-Vertrag“ enthalten.

Anmerkungen
Zum besseren Verständnis sind einzelne Gebührenordnungspositionen mit unseren Anmerkungen versehen.


Abschnitt A: Gebühren in besonderen Fällen (Auszug)
Für die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des § 5 nur bis zum 2,5-fachen des Vergütungssatzes bemessen werden. Nummern 855 bis 857 in Abschnitt G.

Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen (Auszug)
Allgemeine Bestimmungen
1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats

nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
3. Die Leistungen nach den Nummern 1,3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalles geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben.

Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell, zu begründen.

 

GOP 3

4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.

5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstellt oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.

6. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

7. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
8. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Num-

mern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig


Abschnitt B

I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen

Nr.  daneben abrechenbar Beschreibung Pkte 1x 1,8x 2,3x 2,5x 3,5x
1  5, A, B, C, D Beratung - auch mittels Fernsprecher   80 4,66   10,73    16,22
3  5, A, B, C, D, K1 Eingehende, das gewöhnliche Maß über-steigende Beratung - auch mittels Fern-sprecher. Die Leistung nach Nr. 3 (Dauer mind. 10 Min.) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung  150 8,74   20,11    30,60
4  5, A, B, C, D Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Füh-rung der Bezugsperson(en) - im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kran-ken. Die Leistung nach Nr. 4 ist im Behand-lungsfall nur einmal berechnungsfähig und neben den Leistungen nach den Nrn. 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig 220 12,82   29,49    44,88
5  1, 3, 4, A, B, C, D, K1 Symptombezogene Untersuchung  80 4,66   10,73    16,22
15   Einleitung und Koordination flankieren-der therapeutischer und sozialer Maß-nahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Die Leistung nach Nr. 15 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden. 300  17,49    34,20   61,20

 

GOP 4

II. Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5

Allgemeine Bestimmungen: Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen, unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen, je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden.

Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmit-
telbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

Nr. daneben abrechenbar Beschreibung Pkte 1x Keine Steigerung möglich
A 1, 3, 4, 5, K1 Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen. Der Zuschlag nach Buchstabe A ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben B, C und/oder D nicht berechnungsfähig 70 4,08  
B 1, 3, 4, 5, D, K1 Zuschlag für i.d. Zeit zw. 20.00 u. 22.00 Uhr oder 6.00 u. 8.00 Uhr außerhalb d. Sprechstunde erbrachte Leistungen 180 10,49  
C 1, 3, 4, 5, D, K1 Zuschlag für i. d. Zeit zw. 22.00 u. 6.00 Uhr erbrachte Leistungen. Neben dem Zuschlag nach Buchstabe C ist der Zuschlag nach Buchstabe B nicht berechnungsfähig 320 18,65  
D 1, 3, 4, 5, B, C, K1 Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen. Bei Leis-tungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen ist der Zuschlag nach D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20.00 u. 8.00 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D, ein Zuschlag nach Buch-stabe B oder C berechnungsfähig 220 12,82  
K1 5, A, B, C, D Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nrn. 5, 6, 7 120 6,99  


III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen

Nr. daneben abrechenbar Beschreibung Pkte 1x 1,8x 2,3x 2,5x 3,5x
20   Beratungsgespräche in Gruppen von 4 bis 12 Teilnehmern im Rahmen der Behandlung von chronischen Krankheiten, je Teilnehmer und Sitzung (Dauer mind. 50 Min.). Neben der Leistung nach Nr. 20 sind die Leistungen nach den Nrn. 847, 862, 864, 871 und/oder 887 nicht berechnungs-fähig. 120 6,90   16,09   24,48
22 5 Eingehende Beratung einer Schwangeren im Konfliktfall über die Erhaltung oder den Abbruch der Schwangerschaft auch einschließlich Beratung über sozialen Hilfen, ggf. auch einschließlich Beurteilung über das Vorliegen einer Indikation für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch - neben der Nr. 22 sind die Leistungen nach den Nrn. 1, 3, 21 oder 34 nicht berechnungsfähig 300 17,49   40,22   61,20
34 5 Erörterung (Dauer mind. 20 Min.) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbaren Zu-sammenhang m. d. Feststellung oder er-heblichen Verschlimmerung einer nachhal-tig lebensverändernden oder lebensbedro-henden Erkrankung, ggf. einschließlich Planung eines operativen Eingriffs u. Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken, einschließlich Beratung ggf. unter Einbe-ziehung von Bezugspersonen. Die Nr. 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens 2x berechnungsfähig. 300 17,49   40,22   61,20

IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz

Nr. daneben abrechenbar Beschreibung Beschreibung 1x 1,8x 2,3x 2,5x 3,5x
45   Visite im Krankenhaus. Die Leistung nach Nr. 45 ist neben den Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig. Nr. 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird. 70 4,08   9,38   14,28
46 5 Zweitvisite im Krankenhaus. Einschränkung wie Nr. 45. 50 2,91   6,7   10,26
50 Wegegeld1 (§ 8 GOÄ) Besuch, einschließlich Beratung u. symptombezogene Untersuchung Nr. 50 darf anstelle oder neben den Nrn. 45 oder 46 nicht berechnet werden, neben der Nr. 50 sind die Nrn. 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig. 320 18,65   42,9   65,28
51 Wegegeld2 (§ 8 GOÄ) Besuch eines weiteren Kranken in dersel-ben häuslichen Gemeinschaft in unmittel-bar zeitlichem Zusammenhang m. d. Leis-tung nach Nr. 50, einschließlich Beratung u. symptombezogener Untersuchung, Einschränkungen siehe Nr. 50. 250 14,57   33,52   51
55   Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbare notwendigen stationären Behandlung, ggf. einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme, nebenNr. 55 sind die Nrn. 56, 60 und/oder 833
nicht berechnungsfähig.
500 29,14   67,03   102


1 Wegegeld im Radius um die Praxis, bis zu 2 km 3,58 €; 2 bis 5 km 6,65 €; 5 bis 10 km 10,23 €; mehr als 10 km 15,34 €

(zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr 7.14 €/10,23 €/15,34 €/25,56 €)
2 Wegegeld im Radius um die Praxis, bis zu 2 km 3,58 €; 2 bis 5 km 6,65 €; 5 bis 10 km 10,23 €; mehr als 10 km 15,34 €

(zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr 7.14 €/10,23 €/15,34 €/25,56 €)

 

GOP 6

V. Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62

Allgemeine Bestimmungen: Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den
Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nr. 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.
Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nrn. 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme
des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K1 nicht berechnet werden.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

Nr. daneben abrechenbar Beschreibung Beschreibung 1x Keine Steigerung möglich
E 50, 51, 55, 56, 60 Zuschlag für dringend angeforderte u. un-verzüglich erfolgte Ausführung. Zuschlag E ist neben Leistungen nach den Nrn. 45, 46 und neben Zuschlägen nach den Buchsta-ben F, G und/oder H nicht berechnungsfä-hig. 160 9,33  
F 50, 51, 55, 56, 60 Zuschlag für i. d. Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen. Der Zuschlag nach Buchstabe F ist neben den Leistungen nach den Nrn. 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. 260 15,15  
G 45, 46, 50, 51, 55, Zuschlag für i. D Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen. Der Zuschlag nach 450 26,23  
H 50, 55, 56, 60, F, G Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen. Der Zuschlag nach Buchstabe H ist neben den Leistungen nach den Nrn. 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. 340 19,82  

 


VI. Berichte, Briefe

Nr. daneben abrechenbar Beschreibung Pkte 1x 1,8x 2,3x 2,5x 3,5x
70   Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeug-nis mit Ausnahme von Dienst- und Arbeit-sunfähigkeitsbescheinigungen 40 2,33   5,36   8,16
75   Ausführlicher schriftlicher Krankheits- u. Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem/n Befund/en zur epikritischen Bewertung u. ggf. zur Thera-pie. Die Befundmitteilung oder der einfa-che Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegol-ten. 130 4,58   17,43   26,52
80 95,96 Schriftliche gutachtliche Äußerung, dazu gehören Gutachten für Rentenversiche-rungsträger, Berufsgenossenschaften, Gerichte etc., Krankheits- u. Befundbe-richte sind ausschließlich nach Ziffer 75 abzurechnen. 300 17,49   17,49    
85   Ggf. mit wissenschaftlicher Begründung, je angefangene Stunde Arbeitszeit siehe Einschränkung wie Ziffer 80: 500 29,14   67,03   102
90 95,96 Schriftliche Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch 120 6,99   16,09   24,48
95   Schreibgebühr, je angefangene DIN A 4 Seite 60 3,5        
96   Schreibgebühr, je Kopie Schreibgebühren nach den Nrn. 95 u. 96 sind nur neben den Leistungen nach den Nrn. 80, 85 und 90 und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. 3 0,17        



Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

Nr. daneben abrechenbar Beschreibung Pkte 1x 1,8x 2,3x 2,5x 3,5x
808   Einleitung oder Verlängerung der tiefen-psychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie, einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungs-pflicht im Rahmen des Gutachterverfah-rens, ggf. einschließlich Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten. Anmerkung: Die Leistung nach Nr. 808 kann analog auch für Verhaltenstherapie herangezogen werden.  400 23,31   8,58   81,60
833 56 Begleitung eines psychisch Kranken bei Überführung in die Klinik, ein-schließlich Ausstellung der notwendigen Bescheinigungen. Verweilgebühren sind nach Ablauf einer halben Stunde zusätz-lich berechnungsfähig. 285 16,61   38,21   58,14
835   Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose. Anmerkung: nur als Einzelbehandlung 64 3,73   20,11   30,60
845   Übende Verfahren (z.B. autogenes Trai-ning, Jacobson), Einzelbehandlung, mind. 20 Min. 150 8,74   6,03   30,60
846   Übende Verfahren (z.B. autogenes Trai-ning, Jacobson), Einzelbehandlung, mind. 20 Min. 150 8,74   30,83   9,18
847   Übende Verfahren (z.B. autogenes Trai-ning), Gruppenbehandlung mit höchs-tens zwölf Teilnehmern (Anmerkung: absolute Teilnehmerzahl unabhängig vom Versichertenstatus), Dauer mind. 20 Min., je Teilnehmer 45 2,62   75,75   46,92
849   Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mind. 20 Min., als Einzelbehandlung. Bei zwei Sitzungen am Tag. Uhrzeit auf der Rech-nung angeben. 230 13,41   37,88   105,21
855   Anwendung u. Auswertung projektiver Testverfahren (z.B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung insgesamt. Anmerkung: nur einmal je Sitzung berech-nungsfähig. 722 42,08 75,75   105,21  
856   Anwendung u, Auswertung standardisier-ter Intelligenz u, Entwicklungstests (Staffeltest oder HAWIE(K), IST/Amthauer, Bühler-Hetzer, Binet-Simon, Kramer) mit schriftlicher Aufzeichnung, nur einmal je Sitzung berechnungsfähig, insgesamt 361 21,04 37,88   52,60  
857   Anwendung und, Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z.B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, RavenTest, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sog. Lüscher-Tests), nur einmal je Sitzung berechnungsfähig, insgesamt. 116 6,76 12,17   19,90  
860   Erhebung einer biographischen Anam-nese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Auf-zeichnung zur Einleitung u. Indikationsstel-lung bei tiefenpsychologisch fundierter u. analytischer Psychotherapie, ist bei Ver-haltenstherapie analog anzuwenden, auch in mehreren Sitzungen, nicht neben Nr. 835 berechnungsfähig. Die Nr. 860 ist im Behandlungsfall nur einmal berech-nungsfähig. 920 53,62   123,34   187,69
861   Tiefenpsychologisch fundierte Psycho-therapie, Einzelbehandlung, Dauer mind. 50 Min. 690 40,22   92,50   140,76
862   Tiefenpsychologisch fundierte Psycho-therapie, Gruppenbehandlung, mit einer Teilnehmerzahl von höchstens 8 Perso-nen, Dauer mind. 100 Min., je Teilnehmer 345 20,11   46,25   70,38
863   Analytische Psychotherapie, Einzelbe-handlung, Dauer mind. 50 Min. 690 40,22   92,50   140,76
864   Analytische Psychotherapie, Gruppen-behandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens 8 Personen, Dauer mind. 100 Min., je Teilnehmer 345 20,11   46,25   70,38
865   Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung. 345 20,11   46,25   70,38
870   Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mind. 50 Min., ggf. Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mind. 25 Min. 750 43,72   100,55   153,00
871   Verhaltenstherapie, Gruppenbehand-lung mit einer Teilnehmerzahl von höchs-tens 8 Personen, Dauer mind. 50 Min., je Teilnehmer. Bei einer Dauer von mind. 100 Min. kann die Leistung nach Nr. 871 zweimal berechnet werden. 150 8,74   20,11   30,60
886   Psychiatrische Behandlung bei Kindern und/oder Jugendlichen unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson(en) unter Berücksichtigung familien- medizini-scher u. entwicklungspsychologischer Bezüge, Dauer mind. 40 Min. 700 40,80   93,84   142,80
887   Psychiatrische Behandlung in Gruppen bei Kindern und/oder Jugendlichen, Dauer mind. 60 Min., bei einer Teilnehmerzahl von höchstens 10 Personen, je Teilneh-mer 200 11,66   26,81   40,80

(Auszug)   Quelle: