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Ist die Einsichtnahme in die Patientenakte geregelt?
630g Einsichtnahme in die Patientenakte Das Gesetz schreibt vor, dass dem Patienten/Berechtigten auf Verlangen unverzüglich Einblick in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren ist. Es gibt nur zwei ausdrücklich genannte Ausnahmen: • Erhebliche therapeutische Gründe, die einer Einsicht entgegenstehen oder • erhebliche Rechte Dritter. Eine Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. Wenn Schwärzungen von Teilen ausreichen, darf nicht komplett abgelehnt werden. Der Patient hat gegen Entgelt Anspruch auf die Anfertigung von Kopien. Im Falle des Todes des Patienten können • Erben zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen oder • nächste Angehörige, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen Einsicht verlangen. Diese Rechte sind ausgeschlossen, wenn der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht. Die Persönlichkeitsrechte des Behandlers wurden in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung stark zurückgedrängt, der Gesetzgeber führt sie im Gesetz nicht auf. Wegen der Besonderheit psychotherapeutischer Behandlungsverfahren können allerdings Grundrechte erheblich betroffen sein. Eine Verweigerung der Einsicht in Teile, die die Persönlichkeit des Behandlers betreffen, kann zu gerichtlichen Streitigkeiten führen. Deren Ergebnis wird stark vom Einzelfall abhängen und kann gegenwärtig nicht seriös prognostiziert werden. Nach unserer Einschätzung werden Gerichte aber dann für die Psychotherapeutin / den Psychotherapeu |