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Worüber und wie müssen Patienten aufgeklärt werden?
§ 630e Aufklärungspflichten Die Aufklärung muss alle für die Einwilligung wesentlichen Umstände beinhalten. Dazu gehören Angaben zu • Art der Therapie, • zeitlichem Umfang, • Durchführungsbedingungen, • erwartete Folgen und Risiken • Angaben zur Notwendigkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose. Auf Alternativen zur vorgeschlagenen Therapie muss insbesondere dann hingewiesen werden, wenn indizierte und übliche Therapieverfahren/Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen. Behandler müssen selbst mündlich aufklären und sich so vom Verstehen durch den Patienten / Berechtigten überzeugen. Dabei können Sie auf Unterlagen zurückgreifen (z.B. Information über ein Therapieverfahren). Einwilligungsunfähige Patienten sind (neben den Berechtigten) ebenfalls entsprechend ihrem Entwicklungsstand bzw. ihrer Verständnismöglichkeiten aufzuklären. Alle im Zusammenhang mit der Aufklärung und Einwilligung verwendeten Texte und |