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Wie lange dauert eine Kurzzeittherapie?

  Nach den geänderten Psychotherapie-Richtlinien vom April 2017 wird die Kurzzeittherapie in zwei Abschnitte unterteilt. Jeder Abschnitt umfasst bis zu zwölf Stunden, für jeden muss ein Antrag gestellt werden. Insgesamt können somit 24 Sitzungen in Anspruch genommen werden. Die Art des Verfahrens (PA, TfP oder VT) oder das Setting (Einzel- oder Gruppentherapie) spielen dabei keine Rolle. Berichte an Gutachter sind für die Kurzzeittherapie nicht mehr vorgesehen.
Allerdings ist der Antrag auf Therapie erst nach der ersten Stunde der Probatorik möglich. Die Probatorik ist somit Pflicht. Dem Antrag ist ein Konsiliarbericht von einem Hausarzt oder einem anderen Facharzt beigefügt werden. Hierfür muss ein entsprechenden Arzt aufsucht werden.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, über die Anträge innerhalb von drei Wochen zu entscheiden und der Patientin die Genehmigung oder Ablehnung mitteilen. Die Psychotherapeutin wird nur im Falle einer Ablehnung eine Mitteilung der Krankenkasse erhalten und muss deshalb vor Beginn der Behandlung bei der Patientin erfragen, ob die Genehmigung der Krankenkasse bereits vorliegt.
Lehnt die Krankenkasse einen Antrag ab, muss sie hingegen sowohl den Patienten als auch den Psychotherapeuten informieren und dabei eine Ansprechpartnerin für Rückfragen und entsprechende Kontaktdaten benennen.
Sitzungen, die vorab im Rahmen einer Akutbehandlung in Anspruch genommen wurden, werden auf die Kontingente der Kurzzeittherapie angerechnet. Ist absehbar, dass die Kurzzeitkontingente nicht reichen, kann nach der Probatorik auch unmittelbar eine Langzeittherapie beantragt werden.