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Was ist ein Konsiliarbericht?

  Der Psychotherapeut benötigt für die Behandlung medizinische Informationen über den Patienten. Hierzu wird ein Konsiliararzt beauftragt, dieser ist in der Regel der Hausarzt, ein Kinderarzt, ein Psychiater oder seltener der Facharzt einer andere Fachrichtung. Die Einholung des Konsiliarberichtes wird spätestens nach Beendigung der probatorischen Sitzungen und vor Beginn der Psychotherapie notwendig. Der Konsiliararzt hat den Konsiliarbericht auf Anforderung nach der persönlichen Untersuchung des Patienten zu erstellen. Der Bericht ist möglichst zeitnah, spätestens aber drei Wochen nach der Untersuchung zu übermitteln.

In dem Konsiliarbericht steht eine kurze Information über die erhobenen Befunde und die Indikation zur Durchführung einer Psychotherapie. Der Konsiliarbericht ist vom Konsiliararzt insbesondere zum Ausschluss somatischer (also körperlicher) Ursachen und gegebenenfalls psychiatrischer Ursachen abzugeben.

Er sollte darüber hinaus auch Angaben enthalten wie aktuelle Beschwerden, eine Berücksichtigung des Entwicklungsstandes, relevante anamnestische Daten zu einer ggf. notwendigen psychiatrischen Abklärung und relevante stationäre und/ oder ambulante Vor- und Parallelbehandlungen. Laufende Medikation, andere medizinische Diagnosen, Differential- und Verdachtsdiagnosen sowie Befunde veranlasster Begleitbehandlungen sollten ebenfalls darin enthalten sein. Wichtig sind auch Kontraindikationen für die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung zum Zeitpunkt der Untersuchung.

Dies alles ist wichtig, damit bei der Behandlung kein Fehler passiert oder beispielsweise an einem Thema gearbeitet wird, dass gar keine psychiatrischen Ursachen hat. An dieser Stelle ist auch an Medikamentennebenwirkungen oder körperliche Erkrankungen zu denken.

Der Konsiliarbericht teilt der Krankenkasse im Übrigen nur die für ihre Leistungsentscheidung notwendigen Angaben mit.