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Was brauche ich in der ersten Sitzung? 

Brauche ich eine Überweisung vom Arzt für die Psychotherapie?


Was ist ein Konsiliarbericht?

 

Zusammenfassung/ kurze Erklärung: Der Psychotherapeut benötigt für die Behandlung medizinische Informationen über den Patienten. Hierzu wird ein Konsiliararzt beauftragt, dieser ist in der Regel der Hausarzt, ein Kinderarzt, ein Psychiater oder seltener der Facharzt einer anderen Fachrichtung. Die Einholung des Konsiliarberichtes wird spätestens nach Beendigung der probatorischen Sitzungen und vor Beginn der Psychotherapie notwendig.

Inhalt

Was ist ein Konsiliarbericht?

Definition: Was wird bei einem Konsiliarbericht gemacht?

Bedeutung für gesetzlich versicherte Patienten, Privatpatienten, Selbstzahler und Beihilfe/ Beamte

Was muss in einem Konsiliarbericht stehen?

Vollständiger Ablauf und Bedeutung des Konsiliarverfahrens vor der Psychotherapie

Wo erhalte ich den Konsiliarbericht?

Was mache ich mit dem Konsiliarbericht?

Wer muss den Konsiliarbericht ausfüllen?

Konsiliaruntersuchung: Was wird untersucht?

Wer bekommt den Konsiliarbericht?

Wer bekommt was?

Definition: Was wird bei einem Konsiliarbericht gemacht?

Ein Konsil ist die Beratung eines Behandlers durch einen anderen Arzt. Meistens geschieht dies durch einen Facharzt (siehe unten). Gibt dieser eine schriftliche Empfehlung zur Diagnostik, Behandlung oder Therapie ab, dann bezeichnet man das als Konsil oder eben als Konsiliarbericht.

Der Konsiliararzt hat den Konsiliarbericht auf Anforderung nach der persönlichen Untersuchung des Patienten zu erstellen. Der Bericht ist möglichst zeitnah, spätestens aber drei Wochen nach der Untersuchung zu übermitteln. Prüfen Sie bitte auch selbst den Konsiliarbericht, denn bei der Erstellung und Untersuchung treten immer wieder Missverständnisse und Fehler auftreten. Unbemerkt können sie sogar zur Ablehnung des Antrages auf Übernahme der Kosten für die Psychotherapie führen! Deshalb bitte die Checkliste benutzen und den Bericht kontrollieren.

 

Bedeutung für gesetzlich versicherte Patienten, Privatpatienten, Selbstzahler und Beihilfe/ Beamte

Dies bezieht sich nur auf die Psychotherapieformen, deren Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen und den privaten Krankenversichrungen übernommen werden. Hier wird auch von s.g. Richtlinienverfahren gesprochen:

  • Analytische Psychotherapie (Psychoanalyse)
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
  • Verhaltenstherapie
  • Systemische Psychotherapie

Der Konsiliarbericht hat keine Bedeutung und keinen Einfluss darauf:

  • Wie lange die Krankenkasse eine Therapie zahlt
  • Wie lange kann man Therapie machen?
  • Wie oft kann man Psychotherapie in Anspruch nehmen?
  • Wie oft eine Therapie verlängert wird

Jedoch kann er eine Ablehnung bei dem Antrag auf die Übernahme der Kost für eine Psychotherapie bewirken. (Siehe Checkliste!)

Was muss in einem Konsiliarbericht stehen?

In dem Konsiliarbericht steht eine kurze Information über die erhobenen Befunde und die Indikation zur Durchführung einer Psychotherapie. Der Konsiliarbericht ist vom Konsiliararzt insbesondere zum Ausschluss somatischer (also körperlicher) Ursachen und gegebenenfalls psychiatrischer Ursachen abzugeben.

Er sollte darüber hinaus auch Angaben enthalten wie aktuelle Beschwerden, eine Berücksichtigung des Entwicklungsstandes, relevante anamnestische Daten zu einer ggf. notwendigen psychiatrischen Abklärung und relevante stationäre und/ oder ambulante Vor- und Parallelbehandlungen. Laufende Medikation, andere medizinische Diagnosen, Differential- und Verdachtsdiagnosen sowie Befunde veranlasster Begleitbehandlungen sollten ebenfalls darin enthalten sein. Wichtig sind auch Kontraindikationen für die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung zum Zeitpunkt der Untersuchung.

Dies alles ist von Bedeutung, damit bei der Behandlung kein Fehler passiert oder beispielsweise an einem Thema gearbeitet wird, dass gar keine psychiatrischen Ursachen hat. An dieser Stelle ist auch an Medikamentennebenwirkungen oder körperliche Erkrankungen zu denken. Der Konsiliarbericht teilt der Krankenkasse im Übrigen nur die für ihre Leistungsentscheidung notwendigen Angaben mit.

Vollständiger Ablauf und Bedeutung des Konsiliarverfahrens vor der Psychotherapie

Schema-Diagramm: Anleitung zum Ablauf hier als pdf downloaden

Der Konsiliarbericht ist Teil des Konsiliarverfahrens, das bei jedem Antrag auf Psychotherapie notwendig wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine gutachterbefreite Kurzzeittherapie (KZT) oder um eine Langzeittherapie (LZT) mit Gutachterverfahren handelt. Die Einholung eines Konsiliarberichtes ist immer nötig, selbst bei einer selbstbezahlten Therapie. Hat der Konsiliararzt keine Kontraindikation festgestellt und bestehen keine Bedenken seinerseits hinsichtlich einer Psychotherapie. Entfällt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen für den Patienten. Dieser Ablauf ist im Bundesmantelvertrag nach dem Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt sowie die ambulante ärztliche und restliche psychotherapeutische Versorgung. 

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/

 

Wo erhalte ich den Konsiliarbericht?

Die unten abgebildeten vier Formulare werden von dem behandelnden Psychologischen Psychotherapeuten, Ärztlichen Psychotherapeuten oder Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgefühlt. - Als Behandler nutzen Sie bitte den unten abgebildeten Vordruck Nr. 22. Diesen finden Sie in Ihrem Praxisprogram oder bestellen Sie als Vordruck bei der

KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung

https://www.kbv.de/html/formulare.php

oder als Formular für die Praxis bei Ihre Bezirksstelle z.B. KV Hessen.

https://www.kvhessen.de/praxismanagement/praxismaterial-bestellen/ 

Was mache ich mit dem Konsiliarbericht?

Als Patienten oder dessen Eltern erhalten Sie mit dem Konsiliarbericht eine Überweisung an einen Arzt. Gehen Sie mit dem vom Behandler vorbereiteten Formular zu Ihrem Hausarzt, Allgemeinmediziner, Kinderarzt, Psychiater bzw. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie oder Internisten.

Wer muss den Konsiliarbericht ausfüllen?

Nur Ärzte dürfen einen Konsiliarbericht erstellen und ausfüllen. Grundsätzlich sind zur Erstellung und Abgabe eines Konsiliarberichtes alle zugelassenen Vertragsärzte mit Ausnahme der folgenden Gruppen berechtigt: Infektionsepidemiologen, Laborärzte, Mikrobiologen, Nuklearmediziner, Pathologen, Radiologen, Strahlentherapeuten, Transfusionsmediziner, Humangenetiker und Zahnärzte.

Eine Ausnahme besteht bei einer psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Hier sollten folgende Vertragsärzte besucht werden:

  • Allgemeinmediziner/ Hausarzt
  • Kinderarzt
  • Kinder- und Jugendpsychiate
  • praktische Ärzte

Konsiliaruntersuchung: Was wird untersucht?

Übersicht zu den wichtigsten Aspekten im Befund des Arztes laut Vordruck. Der Bericht sollte Angaben zu folgenden Inhalten und Sachverhalten enthalten:

  • Aktuelle Beschwerden mit relevanten anamnestischen Daten
  • Psychischer Befund
  • somatischer (körperlicher) Befund (bei Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes)
  • Angaben zu einer ggf. notwendigen psychiatrischen oder kinder- und jugend-psychiatrischen Abklärung (entsprechend auf dem Formular ankreuzten)
  • Angaben zu laufenden medikamentösen Behandlungen, relevante stationäre und/oder ambulante Vor- und Parallelbehandlungen sowie medizinische Diagnose(n), Differential- und Verdachtsdiagnose(n)
  • Angaben zu Befunden, die eine ärztliche/ärztlich veranlasste Begleitbehandlung, weiteren ärztlichen Untersuchungen, erforderlich machen (entsprechend auf dem Formular ankreuzten)
  • Angaben zu bestehenden Kontraindikationen für die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung zum Zeitpunkt der Untersuchung. (entsprechend auf dem Vordruck ankreuzten)

Nach eingehender Untersuchung erstellt der Konsiliararzt den Konsiliarbericht auf dem Vordruck (für Muster siehe Bilder unten).

Wer bekommt den Konsiliarbericht?

Der Konsiliararzt teilt der Krankenkasse nur die für die Leistungsentscheidung notwendigen Angaben mit. Das entsprechende Feld im Bericht ist aus „Datenschutzgründen freibleibend“ (Siehe Muster). Der Konsiliararzt liest lediglich die Krankenversichertenkarte des Patienten ein und gibt Namen und KV-Abrechnungsnummer des überweisenden Therapeuten an.

Wer bekommt was?

Die vier Formulare werden wie links unten auf dem Bericht abgedruckt weitergeleitet:

  • Ausfertigung für den Therapeuten (vollständige Angaben mit Namen des Patienten, Diagnose und allen Berichtinhalten)
  • Ausfertigung für den Gutachter (anonym und ohne Namen des Patienten, aber mit Diagnose und allen Berichtinhalten)
  • Ausfertigung für den Vertragsarzt (vollständige Angaben mit Namen des Patienten, Diagnose und allen Berichtinhalten) zur Dokumentation in der Arztpraxis
  • Ausfertigung für die Krankenkasse (vollständige Angaben mit Namen des Patienten, aber ohne Diagnose und den Berichtinhalten)

Anleitung, Vordruck und Muster für Psychotherapeuten und Ärzte

Psychotherapeuten und Ärzte bitte die folgenden Muster und Vordrucke im jeweiligen Abrechnungsprogram Ihrer Praxis oder Betriebsstätte nachschlagen:

- Muster 7: Überweisungsformular

- Muster 22a: Einsicht für den Therapeuten 

- Muster 22c: Konsiliararzt

- Muster 22b: Gutachter oder Obergutachter

- Muster 22d: Krankenkasse erhält keine Einsicht

Das ausführlich beschreibende Muster 22b wird anonym im unbedingt verschlossenen (!) Umschlag dem Bericht an den Gutachter beigefügt. Muster 22a verbleibt beim Behandler und Muster 22c verbleibt beim Konsiliararzt zur Dokumentation.

Quellen:

https://www.kbv.de/media/sp/01_Psychotherapie_Aerzte.pdf

https://www.kvhessen.de/fileadmin/user_upload/kvhessen/Mitglieder/Abrechnung_Honorar/EBM_Psychotherapie-Abrechnung-FAQ.pdf